Vereinssatzung

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen

"Ortsverein Radebeul e. V. im Schutz- und Gebrauchshundesportverband e.V."

(2)    Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen.

(3)    Der Verein hat seinen Sitz in Radebeul. Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnsitz des ersten Vorsitzenden.

(4)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)    Der Verein ist Mitglied im Schutz- und Gebrauchshundesportverband e.V.



§ 2   Zweck

(1)    Der Verein ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluss von Mitgliedern, die den Umgang, die Lenkung, die Aus- und Weiterbildung hundesportlicher Aktivitäten fördert

(2)    Der Verein fördert und pflegt den Hundesport in seiner Gesamtheit. Dabei wird besonderes Augenmerk auf das Verständnis des Hundes und dessen Wohlergehen, insbesondere der artgerechten Haltung gelegt. Demgemäß fördert der Verein alle Bestrebungen, die diesem Zwecke dienen.

(3)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausbildung von Begleithunden und der Ausbildung von Mitgliedern und ihren Hunden im Hundesport (z.B. Agility, Rally Obedience usw.).



§3   Grundsätze

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke‘‘ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(2)    Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.

(3)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter  Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Radebeul, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 4   Rechtsgrundlagen

(1)    Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

(2)    Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen (nicht die Beitragsordnung).



§5   Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche, oder juristische Person werden.
 
(2)    Die Mitgliedschaft Jugendlicher unter 18 Jahren bedarf der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(3)    Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Erwerb der Mitgliedschaft von Minderjährigen bedarf der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(4)    Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Weiteres regelt die Vereinsord-nung.

(5)    Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, in den Abteilungen des Vereins Hundesport zu betreiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(6)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen zu bezahlen. Sie haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein erlassene Ordnungen zu beachten.

(7)    Die Mitglieder haben Bestrebungen des Vereins tatkräftig  zu unterstützen.



§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2)    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung  von den gesetzlichen Vertretern zu erklären. Der Austritt kann zum Ende eines Ge-schäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

(3)    Wenn das Mitglied den Beitrag für das folgende Geschäftsjahr trotz Mahnung nicht wie in der Beitragsordnung festgelegt entrichtet hat, erfolgt die Streichung aus der Mitgliederliste.

(4)    Mitglieder, die gegen die Satzung des Vereins verstoßen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Be-schlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen nach Zugang schriftlich mittels Einschreiben und Rückschein aufzufor-dern.

(5)    Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss eines Mitglieds bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mittels Einschreiben mitzuteilen.



§ 7   Finanzen des Vereins

(1)    Der Verein finanziert sich aus Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen, Umlagen und Spenden.

(2)    Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

(3)    Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung geregelt. Ein Mitglied erhält bei Ausscheiden aus dem Verein keine Rückerstattung von Leistungen. Offene Forderungen des Vereins werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

(4)    Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(5)    Der Vorstand kann in begründeten Fällen Gebührenbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(6)    Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Finanzbericht vor.


§8   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.



§ 9   Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Personen, der 1. Vorsitzende und Geschäftsführer, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Diese sind jeweils zu zweit zur Vertretung des Vereins berechtigt.


§10   Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:


a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung;
b)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c)    Vorbereitung und Aufstellung des Finanzberichtes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts und der Jahresplanung;
d)    Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Der Vorstand tagt in regelmäßigen Abständen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.
Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen. Weiteres regelt die Vereinssatzung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


§ 11   Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1)    Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gewählt.

(2)    Die Wahl des/der 1. und 2. Vorsitzenden sowie des/der Schatzmeister(in) findet in geheimer Abstimmung statt.

(3)    Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden, die bereits zwei Jahre Mitglied im Verein sind.

(4)    Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Sie bleiben geschäftsführend im Amt bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.

(5)    Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, jedoch werden ihren Mitgliedern durch die Tätigkeit unmittelbar entstehende Kosten vergütet. Das Nähere regelt die Vereinsordnung.

 


§ 12   Kassenprüfung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

(2)    Den Kassenprüfern sind auf Verlangen sämtliche Kassenunterlagen in geordnetem Zustand vorzulegen.

(3)    Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen


§ 13   Mitgliederversammlung

 

(1)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2)    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:


a)    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Finanzberichts für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des

        Berichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands
b)    Festlegung der Mitgliedsbeiträge
c)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
d)    Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e)    Beschlussfassung über die Ausschließung eines Mitglieds
f)    Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins

 


§ 14   Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einberufen. Mindestens einmal im Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt, in der die in §11 (1) und §12 aufgeführten Angelegenheiten zu behandeln sind. Die Einberufung an alle Mitglieder erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2)    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung anmelden. Der Ver-sammlungsleiter gibt dies durch Verlesen zu Beginn der Mitgliederversammlung be-kannt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversamm-lung gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§ 15   Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel der Vereinsmit-glieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.


§ 16   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3)    Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der  abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.

(4)    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 


§ 17   Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei der drei Viertel der Mitglieder anwesend sind mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3)    Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Radebeul, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4)    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 18   Schlussbestimmungen

Die Mitgliederversammlung vom 28.01.2016 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.
Sie tritt am 18.07.2016 Kraft. Vorherige Satzungen mit ihren Änderungen treten außer Kraft.